Mieteinnahmen versteuern: die Anlage V für Vermieter (2026)
Aktualisiert 14.6.2026 · HausMaus Redaktion
Wer in Deutschland Wohnraum vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und erklärt sie auf der Anlage V zur Einkommensteuererklärung. Steuerpflichtig sind die Mieteinnahmen einschließlich umgelegter Nebenkosten; davon abziehbar sind die Werbungskosten (§ 9 EStG), allen voran die Gebäude-AfA (§ 7 EStG). Abgabefrist ist regulär der 31. Juli des Folgejahres.
Was ist die Anlage V?
Die Anlage V ist die Anlage zur Einkommensteuererklärung, auf der Sie Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklären. Rechtsgrundlage ist § 21 EStG. Die wichtigste Tatsache vorweg: Steuerpflichtig ist nicht Ihr Kontostand, sondern Ihr Überschuss — die Mieteinnahmen abzüglich der Werbungskosten. Beides tragen Sie in der Anlage V ein, und für jedes vermietete Objekt füllen Sie grundsätzlich eine eigene Anlage V aus.
Die Abgabefrist ist regulär der 31. Juli des Folgejahres. Für das Jahr 2025 läuft die Frist also bis zum 31. Juli 2026.
Welche Mieteinnahmen muss ich angeben?
Zu den Einnahmen zählt alles, was Ihnen aus der Vermietung zufließt:
- die Kaltmiete,
- die von Mietern gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen und Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung,
- Einnahmen aus mitvermieteten Stellplätzen, Garagen oder Möbeln.
Wichtig ist das Zuflussprinzip: Erfasst wird, was im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich auf Ihrem Konto eingegangen ist. Die umgelegten Nebenkosten sind damit zunächst voll als Einnahme zu erklären — sie werden aber durch die abziehbaren Betriebskosten auf der Ausgabenseite weitgehend neutralisiert.
Welche Werbungskosten kann ich absetzen?
Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die mit der Vermietung zusammenhängen (§ 9 EStG). Sie mindern Ihren steuerpflichtigen Überschuss und sind der Hebel jeder Vermietersteuererklärung.
| Werbungskosten (abziehbar) | Rechtsgrundlage / Hinweis |
|---|---|
| Gebäude-AfA (Abschreibung) | § 7 EStG, in der Regel 2 % (3 % ab Baujahr 2023) |
| Schuldzinsen | Zinsanteil des Darlehens, nicht die Tilgung |
| Erhaltungsaufwendungen | Reparaturen, Instandhaltung |
| Verwaltungs- und Nebenkosten | soweit nicht auf Mieter umgelegt |
| Grundsteuer | soweit Sie als Vermieter sie tragen |
Nicht abziehbar ist die Tilgung des Darlehens — sie ist kein Aufwand, sondern Vermögensbildung. Auch der Kaufpreis selbst ist keine Werbungskosten, sondern fließt über die AfA ein.
Wie funktioniert die Gebäude-AfA?
Die AfA (Absetzung für Abnutzung, also die Gebäudeabschreibung) verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes über die Nutzungsdauer und ist meist der größte einzelne Posten. Nach § 7 Abs. 4 EStG gilt:
- 2 Prozent jährlich für die meisten Wohngebäude (Nutzungsdauer rund 50 Jahre),
- 3 Prozent jährlich für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt wurden.
Abgeschrieben wird nur der Gebäudeanteil. Der Wert von Grund und Boden nutzt sich nicht ab und ist deshalb von der AfA ausgenommen — den Kaufpreis müssen Sie also in Gebäude- und Bodenanteil aufteilen.
Achtung: Verkaufen Sie eine vermietete Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf, kann der Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft der Spekulationssteuer unterliegen (§ 23 EStG). Erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist ist der Veräußerungsgewinn in der Regel steuerfrei — planen Sie einen Verkauf entsprechend.
Häufige Fehler
- Umgelegte Nebenkosten vergessen. Sie sind steuerpflichtige Einnahme, nicht ein bloß durchlaufender Posten — wer sie nicht erklärt, riskiert eine Schätzung durch das Finanzamt.
- Tilgung als Kosten ansetzen. Nur der Zinsanteil des Darlehens ist absetzbar, nicht die Tilgung.
- AfA auf den Grund und Boden rechnen. Abgeschrieben wird ausschließlich der Gebäudeanteil.
- Belege erst zum Abgabetermin sammeln. Ohne ganzjährige Aufzeichnung gehen Reparaturrechnungen und Zahlungsnachweise verloren — und damit absetzbare Werbungskosten.
- Frist verpassen. Ohne Steuerberater ist der 31. Juli des Folgejahres verbindlich; verspätete Abgabe kann zu einem Verspätungszuschlag führen.
Mit HausMaus geht das einfacher
HausMaus erfasst jede Mietzahlung und jeden Kostenbeleg ganzjährig pro Objekt — Kaltmiete, umgelegte Nebenkosten, Schuldzinsen, Reparaturen und laufende Kosten landen automatisch an der richtigen Stelle. Zum Jahresende erzeugt HausMaus einen Steuerexport (Anlage V / DATEV), in dem Vermietungseinkünfte und Werbungskosten bereits sauber getrennt aufbereitet sind. So haben Sie — oder Ihr Steuerberater — alle Zahlen für die Anlage V beisammen, ohne am Abgabetermin Quittungen zu sortieren.
Häufige Fragen
Auf welcher Anlage gebe ich meine Mieteinnahmen an?
Mieteinnahmen aus vermietetem Wohnraum erklären Sie auf der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) zur Einkommensteuererklärung. Rechtsgrundlage ist § 21 EStG. Für jedes vermietete Objekt wird grundsätzlich eine eigene Anlage V ausgefüllt.
Sind umgelegte Nebenkosten steuerpflichtige Einnahmen?
Ja. Die von Mietern gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen und Nachzahlungen zählen als Mieteinnahme und werden in der Anlage V als Einnahme erfasst. Im Gegenzug setzen Sie die tatsächlich gezahlten Betriebskosten als Werbungskosten ab, sodass sich ein durchlaufender Posten weitgehend ausgleicht.
Wie hoch ist die AfA für ein Mietgebäude?
Die lineare Gebäude-AfA beträgt nach § 7 Abs. 4 EStG bei Wohngebäuden in der Regel 2 Prozent jährlich. Für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt wurden, gilt ein erhöhter Satz von 3 Prozent. Abgeschrieben wird nur der Gebäudeanteil, nicht der Grund und Boden.
Welche Kosten kann ich als Vermieter absetzen?
Als Werbungskosten (§ 9 EStG) absetzbar sind unter anderem die Gebäude-AfA (§ 7 EStG), Schuldzinsen für die Finanzierung, Erhaltungsaufwendungen (Reparaturen), nicht umgelegte Verwaltungs- und Nebenkosten sowie die Grundsteuer.
Bis wann muss ich die Steuererklärung mit Anlage V abgeben?
Die Einkommensteuererklärung ist regulär bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben. Für das Jahr 2025 ist das der 31. Juli 2026. Wer einen Steuerberater beauftragt, hat deutlich länger Zeit (für 2025 bis Ende Februar 2027).
Muss ich beim Verkauf der Immobilie Steuern zahlen?
Wird eine vermietete Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf wieder verkauft, kann der Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein (Spekulationssteuer, § 23 EStG). Nach Ablauf der Zehnjahresfrist ist der Verkaufsgewinn in der Regel steuerfrei.
Quellen
Dieser Ratgeber stützt sich auf den Gesetzestext und amtliche Quellen. Die zitierten Paragrafen kannst du hier im Original nachlesen: