Eigenbedarfskündigung: Was Mieter tun können (2026)
Aktualisiert 14.6.2026 · HausMaus Redaktion
Eine Eigenbedarfskündigung ist nur wirksam, wenn der Vermieter im Kündigungsschreiben einen konkreten, benannten Grund angibt – wer die Wohnung warum braucht (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BGB). Prüfen Sie zuerst Form und Kündigungsfrist (§ 573c BGB: 3, 6 oder 9 Monate je nach Mietdauer). Sie können der Kündigung wegen Härte widersprechen (Sozialklausel, § 574 BGB) – spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist und in Textform (§ 574b BGB). Ziehen Sie nicht einfach aus. War der Eigenbedarf nur vorgetäuscht, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz.
Sie haben eine Eigenbedarfskündigung bekommen – das Wichtigste zuerst
Eine Eigenbedarfskündigung ist die Kündigung Ihres Vermieters, weil er die Wohnung selbst nutzen möchte – für sich, einen Familienangehörigen oder einen Angehörigen seines Haushalts (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das klingt erst einmal endgültig. Ist es aber nicht: An eine solche Kündigung stellt das Gesetz strenge Anforderungen, und Sie haben mehrere Möglichkeiten, sich zu wehren.
Das Wichtigste vorweg: Ziehen Sie nicht sofort aus. Prüfen Sie zuerst, ob die Kündigung formal wirksam ist – und behalten Sie zwei Fristen im Blick: Ihre Kündigungsfrist (§ 573c BGB) und die Frist für Ihren Widerspruch (§ 574b BGB). Beides erklären wir hier Schritt für Schritt. Ruhe und Fristen sind jetzt Ihre besten Verbündeten.
Ist die Eigenbedarfskündigung wirksam? (§ 573 Abs. 2 und 3 BGB)
Eine Eigenbedarfskündigung ist nur dann wirksam, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllt:
- Konkreter, benannter Grund: Der Vermieter muss angeben, für welche Person er die Wohnung braucht und warum (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ein pauschales „wegen Eigenbedarf“ reicht nicht.
- Begründung im Schreiben selbst: Der Grund muss bereits im Kündigungsschreiben stehen (§ 573 Abs. 3 BGB). Nachschieben geht grundsätzlich nicht.
- Schriftform und Unterschrift: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und vom Vermieter eigenhändig unterschrieben sein (§ 568, § 126 BGB). E-Mail oder WhatsApp sind unwirksam.
- Berechtigte Person: Eigenbedarf gilt nur für den Vermieter selbst, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts. Für einen entfernten Bekannten oder eine reine Geldanlage gilt er nicht.
Fehlt einer dieser Punkte – fehlt etwa die benannte Person oder der konkrete Grund –, ist die Kündigung unwirksam, und Sie müssen nicht ausziehen.
Welche Kündigungsfrist habe ich? (§ 573c BGB)
Bei Eigenbedarf richtet sich die Frist nach Ihrer bisherigen Wohndauer. Je länger Sie schon dort wohnen, desto länger ist die Frist des Vermieters (§ 573c Abs. 1 BGB):
| Wohndauer | Kündigungsfrist des Vermieters |
|---|---|
| bis unter 5 Jahre | 3 Monate |
| ab 5 Jahren | 6 Monate |
| ab 8 Jahren | 9 Monate |
Die Kündigung muss Ihnen spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, damit dieser Monat als erster der Frist zählt. Eine im Vertrag oder Schreiben genannte kürzere Frist ist unwirksam – dann gilt automatisch die gesetzliche Frist. Maßgeblich ist der Zugang bei Ihnen, nicht das Datum auf dem Brief.
Wie wehre ich mich? Widerspruch wegen Härte (§ 574 BGB)
Auch wenn die Kündigung formal in Ordnung ist, müssen Sie sie nicht hinnehmen. Über die Sozialklausel (§ 574 BGB) können Sie der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn der Auszug für Sie, Ihre Familie oder einen Haushaltsangehörigen eine unzumutbare Härte bedeutet.
Eine Härte kann vorliegen bei:
| Härtegrund | Beispiele |
|---|---|
| Gesundheit und Alter | hohes Alter, schwere Krankheit, Gebrechlichkeit, Pflegebedürftigkeit, Schwangerschaft |
| Lebenssituation | sehr lange Wohndauer und tiefe Verwurzelung, bevorstehendes Examen oder Schulabschluss eines Kindes |
| Wohnungsmarkt | kein angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen auffindbar (§ 574 Abs. 2 BGB) |
Das Gericht wägt Ihre Härte gegen das berechtigte Interesse des Vermieters ab. Je gewichtiger und besser belegt Ihre Gründe sind (etwa durch ein ärztliches Attest oder dokumentierte Wohnungssuche), desto eher hat der Widerspruch Erfolg.
Achtung: Ziehen Sie nicht einfach aus und warten Sie nicht ab. Legen Sie den Widerspruch in Textform ein – spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist (§ 574b Abs. 1 BGB), nachweisbar versandt. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert das Recht aus § 574 in der Regel. Und: Zieht die genannte Person nach Ihrem Auszug nicht ein, war der Eigenbedarf womöglich vorgetäuscht – dann steht Ihnen Schadensersatz für Umzug, Makler und Mietdifferenz zu (§ 280 i.V.m. § 573 BGB).
Schritt für Schritt nach Erhalt der Kündigung
- Form prüfen: Steht eine konkrete Person und ein konkreter Grund im Schreiben? Ist es schriftlich und unterschrieben (§ 573 Abs. 2 und 3, § 568 BGB)?
- Frist prüfen: Wurde die richtige Kündigungsfrist nach Ihrer Wohndauer eingehalten (§ 573c BGB)? Rechnen Sie ab dem Zugang.
- Widerspruchsfrist notieren: Markieren Sie den Tag „zwei Monate vor Fristende“ (§ 574b BGB) – das ist Ihre Deadline für den Widerspruch.
- Härtegründe sammeln: Atteste, Nachweise der Wohnungssuche, Belege zur Wohndauer und Lebenssituation zusammentragen.
- Widerspruch schreiben: In Textform, mit Begründung der Härte, nachweisbar versenden (Einwurf-Einschreiben).
- Beratung holen: Bei Unsicherheit Mieterverein oder Fachanwalt für Mietrecht einbeziehen – besonders, wenn der Vermieter Räumungsklage androht.
Häufige Fehler
- Sofort ausziehen: Eine unwirksame oder anfechtbare Kündigung verliert ihre Wirkung nicht dadurch, dass Sie freiwillig gehen – und Sie verschenken Ihre Rechte.
- Widerspruchsfrist verpassen: Wer nicht spätestens zwei Monate vor Fristende widerspricht, verliert das Recht aus § 574 BGB meist endgültig.
- Widerspruch nur mündlich: Ein Anruf reicht nicht – der Widerspruch muss in Textform und nachweisbar zugehen (§ 574b BGB).
- Kündigungsfrist nicht geprüft: Bei langer Wohndauer gelten 6 oder 9 Monate – eine zu kurze Frist macht den genannten Auszugstermin angreifbar.
- Auszug nicht beobachten: Wer nach dem Auszug nicht prüft, ob die genannte Person wirklich einzieht, übersieht möglichen Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf.
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Häufige Fragen
Ist meine Eigenbedarfskündigung überhaupt wirksam?
Nur, wenn der Vermieter im Kündigungsschreiben einen konkreten Eigenbedarf benennt: für welche Person (er selbst, ein Familienangehöriger oder ein Haushaltsangehöriger) er die Wohnung warum braucht (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Grund muss schon im Schreiben stehen (§ 573 Abs. 3 BGB) und das Schreiben muss schriftlich und unterschrieben sein. Floskeln wie „wegen Eigenbedarf“ ohne benannte Person genügen nicht – eine solche Kündigung ist unwirksam.
Welche Kündigungsfrist gilt bei Eigenbedarf?
Die gesetzliche Frist richtet sich nach Ihrer Wohndauer (§ 573c Abs. 1 BGB): bis 5 Jahre 3 Monate, ab 5 Jahren 6 Monate, ab 8 Jahren 9 Monate. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit dieser Monat mitzählt. Eine kürzere Frist als die gesetzliche ist unwirksam.
Wie lege ich Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung ein?
Sie erklären gegenüber dem Vermieter in Textform (§ 574b BGB), dass Sie der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, und begründen die Härte. Das müssen Sie spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist tun (§ 574b Abs. 1 BGB). Senden Sie den Widerspruch nachweisbar – am besten per Einwurf-Einschreiben.
Was zählt als Härtefall (§ 574 BGB)?
Eine Härte liegt vor, wenn die Beendigung für Sie, Ihre Familie oder einen Haushaltsangehörigen nicht zu rechtfertigen ist (§ 574 Abs. 1 BGB) – etwa hohes Alter, Krankheit oder Gebrechlichkeit, Schwangerschaft, eine sehr lange Wohndauer, Examen oder Schulabschluss eines Kindes oder dass kein angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zu finden ist (§ 574 Abs. 2 BGB). Das Gericht wägt Ihre Härte gegen das Interesse des Vermieters ab.
Was kann ich tun, wenn der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war?
Zieht die angeblich bedürftige Person nach Ihrem Auszug nicht ein, kann der Eigenbedarf vorgetäuscht gewesen sein. Dann haben Sie Anspruch auf Schadensersatz (§ 280 i.V.m. § 573 BGB): Umzugskosten, Maklerkosten, die Mietdifferenz zur neuen Wohnung und weitere Folgekosten. Der Vermieter muss den Wegfall des Eigenbedarfs nachvollziehbar erklären – sonst spricht vieles für eine Täuschung.
Quellen
Dieser Ratgeber stützt sich auf den Gesetzestext und amtliche Quellen. Die zitierten Paragrafen kannst du hier im Original nachlesen: