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Kabel-TV in den Nebenkosten: Was Mieter 2026 wissen müssen

Aktualisiert 17.6.2026 · HausMaus Redaktion

Das Wichtigste in Kürze

Seit dem 1. Juli 2024 ist das „Nebenkostenprivileg" für Kabelfernsehen abgeschafft: Ihr Vermieter darf die Gebühren für den Sammel-Kabelanschluss nicht mehr über die Betriebskosten auf Sie umlegen (früher § 2 Nr. 15 BetrKV). Steht für die Zeit ab Juli 2024 noch eine Kabel-TV-Pauschale in Ihrer Nebenkostenabrechnung, können Sie das innerhalb von 12 Monaten ab Zugang schriftlich beanstanden (§ 556 Abs. 3 BGB). Welchen TV-Empfang Sie nutzen, entscheiden Sie seitdem selbst.

Was ist das „Nebenkostenprivileg"?

Das Nebenkostenprivileg war die jahrzehntelange Regel, nach der Vermieter die Gebühren für einen vom ganzen Haus gemeinsam genutzten Kabelanschluss als Betriebskosten auf alle Mieter umlegen durften – über die Nebenkostenabrechnung, ganz gleich, ob Sie das Kabelfernsehen nutzten oder nicht. Grundlage war § 2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV).

Die wichtigste Tatsache zuerst: Dieses Privileg ist seit dem 1. Juli 2024 abgeschafft. Ihr Vermieter darf die Kosten für den Sammel-Kabelanschluss nicht mehr über die Betriebskosten auf Sie umlegen. Für viele Haushalte sind das mehrere Euro pro Monat, die heute zu Unrecht in einer Abrechnung auftauchen können.

Was sich zum 1. Juli 2024 geändert hat

Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wurde das Nebenkostenprivileg gestrichen. Es galt eine Übergangsfrist – und die endete am 30. Juni 2024. Das bedeutet konkret:

  • Für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2024 durften die Kabelgebühren anteilig noch ein letztes Mal über die Betriebskosten abgerechnet werden.
  • Ab dem 1. Juli 2024 ist Schluss: Die Gebühr für den Sammel-Kabelanschluss ist nicht mehr umlagefähig.

Achtung: Prüfen Sie Ihre Nebenkostenabrechnung gezielt auf eine Kabel-TV-Position für Monate ab Juli 2024. Taucht dort noch eine Kabelpauschale auf, ist sie in aller Regel nicht mehr zulässig – und Sie bekommen Geld zurück, wenn Sie rechtzeitig widersprechen.

Was der Vermieter jetzt noch umlegen darf

Nicht jede Position mit dem Wort „Kabel" ist automatisch falsch. Zu unterscheiden sind:

PositionAb Juli 2024 umlagefähig?
Gebühr für das Programmsignal / Sammelvertrag des KabelanbietersNein
Betrieb der hausinternen Verteilanlage (damit der Anschluss nutzbar bleibt)Ja, eng begrenzt
Bereitstellungsentgelt für eine neu verlegte GlasfaseranlageJa, befristet und gedeckelt (Sonderfall)

Der eigentliche Posten, um den es geht – die monatliche Kabel-TV-Pauschale – gehört seit Juli 2024 in keine Nebenkostenabrechnung mehr.

Sie wählen Ihren TV-Empfang jetzt selbst

Der Wegfall des Privilegs hat einen angenehmen Nebeneffekt: Sie sind nicht mehr an den Sammelvertrag gebunden, den Ihr Vermieter ausgesucht hat. Ihre Optionen:

  • DVB-T2 HD über eine Zimmer- oder Dachantenne (in vielen Regionen kostenlos für die öffentlich-rechtlichen Sender),
  • Satellit (Schüssel, oft einmalige Anschaffung),
  • IPTV oder Streaming über Ihren Internetanschluss,
  • ein eigener Kabelvertrag direkt mit dem Anbieter.

Lief der über den Vermieter abgeschlossene Versorgungsvertrag bereits mindestens 24 Monate, haben Sie zudem ein Sonderkündigungsrecht gegenüber dem Vermieter.

Schritt für Schritt: So prüfen Sie Ihre Abrechnung

  1. Abrechnungszeitraum ansehen. Welches Jahr deckt die Abrechnung ab? Für alles ab Juli 2024 darf keine Kabel-TV-Pauschale mehr enthalten sein.
  2. Nach der Position suchen. Achten Sie auf Begriffe wie „Kabelfernsehen", „Kabelgebühr", „Breitbandkabel", „Gemeinschaftsantenne" oder „Multimedia".
  3. Zeitanteil prüfen. Wurde für 2024 abgerechnet, ist höchstens der Anteil Januar–Juni zulässig – nicht das ganze Jahr.
  4. Zugang notieren. Halten Sie fest, wann die Abrechnung bei Ihnen ankam – ab diesem Tag läuft Ihre 12-Monats-Einwendungsfrist (§ 556 Abs. 3 BGB).
  5. Schriftlich beanstanden. Benennen Sie die Position konkret und fordern Sie eine korrigierte Abrechnung. Versenden Sie das nachweisbar (Einschreiben).

Häufige Fehler in der Abrechnung

  • Kabelpauschale für das ganze Jahr 2024 statt nur für Januar bis Juni.
  • Kabel-TV ab 2025 taucht trotz Wegfall des Privilegs weiter auf.
  • Umbenannte Position – dieselbe Gebühr versteckt sich unter „Multimedia" oder „Medienversorgung".
  • Frist verpasst – die Einwendung kommt später als 12 Monate nach Zugang.

Mit HausMaus geht das einfacher

HausMaus ist für Mieter kostenlos und prüft Ihre Nebenkostenabrechnung Position für Position gegen § 2 BetrKV – einschließlich der Frage, ob eine Kabel-TV-Gebühr für die Zeit ab Juli 2024 überhaupt noch umlagefähig ist. Die App zeigt Ihnen die 12-Monats-Frist aus § 556 BGB an, damit Sie die Einwendungsfrist nicht verpassen, und formuliert auf Wunsch die passende schriftliche Beanstandung, die Sie an Ihren Vermieter senden. Wohnen, geregelt.

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Häufige Fragen

Darf mein Vermieter die Kabelgebühren noch über die Nebenkosten abrechnen?

Nein, nicht mehr für die Zeit ab dem 1. Juli 2024. Mit dem Ende des sogenannten Nebenkostenprivilegs (Übergangsfrist der TKG-Novelle) ist die Umlage der Kosten eines Sammel-Kabelanschlusses über die Betriebskosten weggefallen; die frühere Grundlage in § 2 Nr. 15 BetrKV greift dafür nicht mehr. Für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2024 durfte anteilig noch abgerechnet werden. Erscheint eine Kabel-TV-Pauschale für Monate ab Juli 2024 in Ihrer Abrechnung, ist diese Position in der Regel nicht mehr umlagefähig.

Bis wann muss ich eine falsche Kabel-Position beanstanden?

Innerhalb von 12 Monaten ab Zugang der Nebenkostenabrechnung (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Erheben Sie Ihre Einwendung schriftlich und nachweisbar, am besten per Einschreiben, und benennen Sie die Kabel-TV-Position konkret. Versäumen Sie die Frist, sind inhaltliche Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen.

Kann ich meinen TV-Empfang jetzt selbst wählen?

Ja. Seit dem Wegfall des Nebenkostenprivilegs sind Sie nicht mehr an den vom Vermieter gewählten Sammelvertrag gebunden. Sie können auf andere Empfangswege umsteigen – etwa DVB-T2 HD (Antenne), Satellit, IPTV oder Streaming – oder einen eigenen Kabelvertrag abschließen. Lief der Sammelvertrag mindestens 24 Monate, besteht ein Kündigungsrecht gegenüber dem Vermieter.

Was darf der Vermieter beim Kabelanschluss überhaupt noch umlegen?

Ab dem 1. Juli 2024 nur noch die reinen Betriebskosten der hausinternen Verteilanlage – also das, was nötig ist, damit der Anschluss betriebsbereit bleibt. Das eigentliche Programmsignal bzw. die Gebühr des Kabelanbieters gehört nicht mehr dazu. Bei neu errichteten Glasfaseranlagen kann unter engen Voraussetzungen ein zeitlich begrenztes Bereitstellungsentgelt umgelegt werden – das ist aber etwas anderes als die alte Kabelpauschale.

Was passiert mit meiner Miete, wenn ich den Kabelanschluss kündige?

Nach einer wirksamen Kündigung des über den Vermieter laufenden Versorgungsvertrags entfällt der entsprechende Kostenanteil. Maßgeblich ist, dass für die Zeit ab Juli 2024 ohnehin keine Sammel-Kabelgebühr mehr über die Nebenkosten umgelegt werden darf. Prüfen Sie Ihre Abrechnung daher gezielt auf eine solche Position.

Quellen

Dieser Ratgeber stützt sich auf den Gesetzestext und amtliche Quellen. Die zitierten Paragrafen kannst du hier im Original nachlesen:

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