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Mietvertrag kündigen als Mieter: Fristen und Form (2026)

Aktualisiert 14.6.2026 · HausMaus Redaktion

Das Wichtigste in Kürze

Als Mieter können Sie Ihren unbefristeten Mietvertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen – unabhängig davon, wie lange Sie schon dort wohnen (§ 573c Abs. 1 BGB). Damit der laufende Monat mitzählt, muss die Kündigung dem Vermieter spätestens am dritten Werktag des Monats zugehen. Sie braucht keine Begründung, muss aber schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein (§ 568 BGB). Eine E-Mail oder WhatsApp reicht nicht.

Mietvertrag als Mieter kündigen: das Wichtigste zuerst

Als Mieter können Sie einen unbefristeten Mietvertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen – unabhängig davon, wie lange Sie schon in der Wohnung wohnen (§ 573c Abs. 1 BGB). Damit der laufende Monat als erster der drei Monate zählt, muss Ihre Kündigung dem Vermieter spätestens am dritten Werktag des Monats zugehen.

Beispiel: Soll das Mietverhältnis zum 31. März enden, muss die Kündigung bis zum dritten Werktag im Januar beim Vermieter sein.

Wie lange ist die Kündigungsfrist genau?

Für Mieter gilt eine feste Frist von drei Monaten – sie verlängert sich nicht mit der Wohndauer (§ 573c Abs. 1 BGB). Das ist der entscheidende Unterschied zum Vermieter: Dessen Frist verlängert sich nach fünf Jahren und nach acht Jahren um jeweils drei Monate. Für Sie als Mieter bleibt es immer bei drei Monaten.

Die drei Werktage am Monatsanfang sind eine kleine Pufferzeit (Karenzzeit) für den Postweg. Als Werktage zählen Montag bis Samstag; Sonn- und Feiertage zählen nicht mit.

In welcher Form muss ich kündigen?

Die Kündigung eines Wohnraummietvertrags muss schriftlich erfolgen (§ 568 BGB). Schriftform bedeutet: ein Papierschreiben, das Sie eigenhändig mit Namensunterschrift unterzeichnen (§ 126 BGB).

Nicht ausreichend sind:

  • E-Mail
  • WhatsApp oder SMS
  • Fax
  • eine mündliche Kündigung

Wenn mehrere Personen im Mietvertrag stehen (zum Beispiel ein Paar oder eine WG), müssen alle Mieter die Kündigung unterschreiben – sonst ist sie unwirksam.

Achtung: Maßgeblich ist nicht das Datum, an dem Sie das Schreiben abschicken, sondern der Zugang beim Vermieter. Sie tragen das Risiko, dass die Kündigung rechtzeitig ankommt. Versenden Sie sie früh genug und am besten so, dass Sie den Zugang nachweisen können – etwa per Einwurf-Einschreiben oder mit Zeugen bei persönlicher Übergabe.

Muss ich einen Grund nennen?

Nein. Bei der ordentlichen Kündigung brauchen Sie als Mieter keinen Grund anzugeben. Das Begründungserfordernis trifft nur den Vermieter, der ein berechtigtes Interesse nachweisen muss (§ 573 BGB). Sie schreiben einfach, dass Sie das Mietverhältnis fristgerecht zum nächstmöglichen Termin kündigen.

Wann kann ich früher oder fristlos kündigen?

In bestimmten Fällen müssen Sie die Drei-Monats-Frist nicht abwarten:

SituationRechtFolge
Vermieter erhöht die Miete (Vergleichsmiete oder Modernisierung)Sonderkündigungsrecht (§ 561 BGB)Kündigung bis Ende des zweiten Monats nach Zugang der Mieterhöhung; Vertrag endet zum Ablauf dieses Folgemonats, Erhöhung muss nicht gezahlt werden
Erheblicher Mangel oder Gesundheitsgefahr (z. B. Schimmel, Heizungsausfall im Winter)Fristlose Kündigung (§§ 543, 569 BGB)sofortige Beendigung möglich – in der Regel erst nach Abmahnung und Fristsetzung

Beim Sonderkündigungsrecht nach einer Mieterhöhung läuft die Frist ab Zugang der Erhöhungserklärung. Bei der fristlosen Kündigung müssen Sie den Vermieter grundsätzlich zuerst abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen – nur in Ausnahmefällen darf die Abmahnung entfallen.

Häufige Fehler

  • Zugang verpasst: Die Kündigung geht erst nach dem dritten Werktag ein – dann verschiebt sich das Vertragsende um einen vollen Monat.
  • Nur eine Unterschrift bei mehreren Mietern: Stehen zwei Namen im Vertrag, müssen beide unterschreiben.
  • Per E-Mail gekündigt: Ohne unterschriebenes Papier ist die Kündigung formunwirksam.
  • Datum statt Zugang gerechnet: Es zählt, wann der Vermieter das Schreiben hat – nicht, wann Sie es eingeworfen haben.
  • Kein Nachweis: Ohne Einschreiben oder Zeugen lässt sich der rechtzeitige Zugang im Streitfall kaum beweisen.

Mit HausMaus geht das einfacher

HausMaus ist für Mieter kostenlos und erstellt Ihre Kündigung mit der korrekten Frist nach § 573c BGB – inklusive des richtigen Beendigungstermins und eines unterschriftsfertigen Schreibens in Schriftform. Ein Fristen-Tracker erinnert Sie rechtzeitig an den dritten Werktag, damit Ihr Wunschtermin auch wirklich zählt. So vermeiden Sie, dass sich Ihr Auszug ungewollt um einen Monat verschiebt.

Häufige Fragen

Wie lange ist die Kündigungsfrist für Mieter?

Für Mieter beträgt die ordentliche Kündigungsfrist immer drei Monate – egal, ob Sie ein Jahr oder zwanzig Jahre in der Wohnung wohnen (§ 573c Abs. 1 BGB). Die Frist verlängert sich für Mieter nicht; nur für Vermieter wird sie mit der Mietdauer länger.

Bis wann muss die Kündigung beim Vermieter sein, damit der Monat zählt?

Die Kündigung muss dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit dieser Monat als erster der drei Monate zählt (§ 573c Abs. 1 BGB). Geht sie später ein, beginnt die Frist erst im Folgemonat. Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Absendedatum.

Reicht eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp?

Nein. Die Kündigung eines Wohnraummietvertrags muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein (§ 568 BGB i.V.m. § 126 BGB). E-Mail, WhatsApp, Fax oder eine mündliche Kündigung sind unwirksam. Es braucht ein unterschriebenes Papierschreiben.

Muss ich als Mieter einen Kündigungsgrund angeben?

Nein. Bei der ordentlichen Kündigung müssen Mieter keinen Grund nennen. Das Begründungserfordernis gilt nur für Vermieter, die ein berechtigtes Interesse nachweisen müssen (§ 573 BGB).

Kann ich bei einer Mieterhöhung schneller kündigen?

Ja. Erhöht der Vermieter die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete oder kündigt eine Modernisierung an, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht (§ 561 BGB). Sie können dann bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang der Mieterhöhung kündigen; das Mietverhältnis endet dann mit Ablauf dieses Folgemonats – ohne die Erhöhung zahlen zu müssen.

Wann darf ich fristlos kündigen?

Eine fristlose Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund möglich, etwa bei erheblichen Mängeln oder einer Gesundheitsgefahr durch die Wohnung (§§ 543, 569 BGB). In der Regel müssen Sie den Vermieter vorher abmahnen und ihm eine Frist zur Beseitigung setzen.

Quellen

Dieser Ratgeber stützt sich auf den Gesetzestext und amtliche Quellen. Die zitierten Paragrafen kannst du hier im Original nachlesen:

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