HausMaus

Maklerprovision als Mieter: Wer zahlt? (2026)

Aktualisiert 14.6.2026 · HausMaus Redaktion

Das Wichtigste in Kürze

Seit dem 1. Juni 2015 gilt bei der Vermietung von Wohnraum das Bestellerprinzip: Den Makler zahlt, wer ihn bestellt hat (§ 2 Abs. 1a WoVermRG). In aller Regel ist das der Vermieter – als Mieter zahlen Sie nur dann, wenn Sie selbst und nachweisbar einen Suchauftrag erteilt haben. Eine Klausel, die die Maklerprovision auf den Mieter abwälzt, ist nichtig (§ 2 Abs. 5 WoVermRG); bereits gezahlte Provision können Sie zurückfordern. Verlangt der Makler trotzdem von Ihnen Geld, droht ihm ein Bußgeld bis 25.000 € (§ 8 WoVermRG).

Was bedeutet das Bestellerprinzip bei der Maklerprovision?

Die Maklerprovision (auch Maklercourtage) ist das Honorar, das ein Wohnungsvermittler für die erfolgreiche Vermittlung einer Wohnung erhält. Das Bestellerprinzip regelt, wer dieses Honorar zahlt: Wer den Makler bestellt, zahlt ihn auch. Das gilt bei der Vermietung von Wohnraum seit dem 1. Juni 2015 (§ 2 Abs. 1a WoVermRG).

Die entscheidende Folge für Sie als Mieter: In aller Regel zahlen Sie gar keine Maklerprovision. Denn fast immer beauftragt der Vermieter den Makler – also muss auch der Vermieter ihn bezahlen. Eine Provision von Ihnen darf der Makler nur in einem engen Ausnahmefall verlangen.

Wann muss ein Mieter die Maklerprovision zahlen – und wann nicht? (§ 2 Abs. 1a WoVermRG)

Als Mieter zahlen Sie die Provision nur, wenn beide Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie haben den Makler selbst und nachweisbar mit der Suche beauftragt (einen Suchauftrag erteilt), und
  2. der Makler hat die Wohnung ausschließlich wegen Ihres Auftrags beschafft – sie war also nicht ohnehin schon in seinem Angebot.

Hat der Makler die Wohnung dagegen vom Vermieter zur Vermietung erhalten oder hatte er sie bereits im Bestand, zahlen Sie nichts – selbst dann nicht, wenn Sie ihn kontaktiert oder eine Besichtigung vereinbart haben. Das ist der typische Fall: Sie antworten auf ein Inserat, besichtigen, mieten – und schulden keine Provision.

Achtung: Lassen Sie sich nicht zur Unterschrift unter einen „Suchauftrag" oder „Vermittlungsvertrag" drängen, nur um eine Wohnung besichtigen zu dürfen. Eine Vereinbarung, die die Provision auf Sie als Mieter abwälzt, ist nichtig (§ 2 Abs. 5 WoVermRG) – aber wer unterschreibt, gerät erst einmal in Beweisnot und unnötigen Streit. Unterschreiben Sie nur, wenn Sie den Makler bewusst und gezielt mit einer Suche beauftragen wollen.

Wie hoch darf die Maklerprovision bei Miete sein? (§ 3 Abs. 2 WoVermRG)

Falls ausnahmsweise Sie die Provision schulden, ist sie gedeckelt: Sie beträgt höchstens zwei Monatsmieten (Nettokaltmiete) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 2 WoVermRG). Bei 19 % USt entspricht das maximal 2,38 Nettokaltmieten.

Maßgeblich ist die Nettokaltmiete – also die reine Miete ohne Nebenkosten und Heizung. Daneben darf der Makler keine weiteren Gebühren verlangen, weder Einschreib- noch Schreib- noch Besichtigungsgebühren (§ 3 Abs. 3 WoVermRG).

FrageAntwort
Wer zahlt im Regelfall?der Vermieter (Bestellerprinzip, § 2 Abs. 1a WoVermRG)
Zahlt der Mieter?nur bei eigenem, nachweisbarem Suchauftrag
Maximale Höhe (wenn Mieter zahlt)2 Nettokaltmieten + USt = max. 2,38 Nettokaltmieten (§ 3 Abs. 2)
Zusätzliche Gebührenunzulässig (§ 3 Abs. 3 WoVermRG)
Abwälzung per Klauselnichtig (§ 2 Abs. 5 WoVermRG)
Verstoß des MaklersBußgeld bis 25.000 € (§ 8 WoVermRG)

Was tun, wenn Sie schon Provision gezahlt haben? Schritt für Schritt

  1. Prüfen, ob das Bestellerprinzip greift. War die Wohnung inseriert oder hatte der Makler sie im Bestand? Dann durften Sie nicht zur Kasse gebeten werden.
  2. Belege sammeln. Inserat, E-Mails, Provisionsrechnung, Zahlungsnachweis und den Mietvertrag aufheben – das ist Ihr Beweis.
  3. Schriftlich zurückfordern. Verlangen Sie die gezahlte Provision schriftlich zurück (ungerechtfertigte Bereicherung, § 812 BGB) und setzen Sie eine angemessene Frist (z. B. 14 Tage).
  4. Verstoß melden. Zahlt der Makler nicht, können Sie den Verstoß beim zuständigen Ordnungsamt anzeigen – dem Makler droht ein Bußgeld bis 25.000 € (§ 8 WoVermRG).
  5. Frist im Blick behalten. Die Rückforderung verjährt nach drei Jahren zum Jahresende (§ 195, § 199 BGB).

Miete oder Kauf: Wer zahlt die Maklerprovision?

Das Bestellerprinzip nach dem WoVermRG gilt nur für die Vermietung von Wohnraum. Beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher gilt seit dem 23. Dezember 2020 der Halbteilungsgrundsatz: Käufer und Verkäufer teilen sich die Provision in der Regel je zur Hälfte (§§ 656c, 656d BGB), und der Maklervertrag bedarf der Textform (§ 656a BGB).

MieteKauf (Verbraucher)
GrundsatzBestellerprinzip – wer bestellt, zahltHalbteilungsgrundsatz – Käufer und Verkäufer teilen
Norm§ 2 Abs. 1a WoVermRG§§ 656c, 656d BGB
Mieter/Käufer zahltmeist nichtsin der Regel die Hälfte
Form des VertragsTextform (§ 656a BGB)

Der Bundesgerichtshof hat den Halbteilungsgrundsatz zuletzt gestärkt: Er gilt auch, wenn ein Dritter den Maklervertrag schließt, und auch bei einem Einfamilienhaus mit geringem gewerblichen Anteil (BGH, 06.03.2025, I ZR 32/24).

Häufige Fehler von Mieterinnen und Mietern

  • Provision zahlen, obwohl die Wohnung inseriert war. Hatte der Makler die Wohnung im Angebot, schulden Sie nichts.
  • Einen „Suchauftrag" unterschreiben, nur um besichtigen zu dürfen – und damit unnötig in Beweisnot geraten.
  • Eine Abwälzungsklausel für gültig halten. Sie ist nichtig (§ 2 Abs. 5 WoVermRG), auch mit Ihrer Unterschrift.
  • Zusätzliche „Bearbeitungs-" oder „Besichtigungsgebühren" zahlen. Solche Gebühren sind unzulässig (§ 3 Abs. 3 WoVermRG).
  • Die dreijährige Frist verstreichen lassen. Zu Unrecht gezahlte Provision können Sie zurückfordern, aber nicht unbegrenzt (§ 195 BGB).

Mit HausMaus geht das einfacher

HausMaus ist für Mieterinnen und Mieter kostenlos. Laden Sie Ihren Mietvertrag hoch, und die Vertragsanalyse erklärt ihn Ihnen verständlich – inklusive einer Provisions- oder Abwälzungsklausel, die nach § 2 Abs. 5 WoVermRG nichtig sein kann. Inserat, Provisionsrechnung und Zahlungsnachweis legen Sie in Ihrer digitalen Mietakte ab, damit Sie eine zu Unrecht gezahlte Provision belegen und zurückfordern können. So sehen Sie schwarz auf weiß, dass Sie als Mieter in aller Regel keine Maklerprovision schulden.

Preise ansehen – 1 % der eingezogenen Miete, für Mieter kostenlos →

Wohnen, geregelt.

Häufige Fragen

Muss ich als Mieter die Maklerprovision zahlen?

In aller Regel nein. Seit dem Bestellerprinzip (§ 2 Abs. 1a WoVermRG, seit 1. Juni 2015) zahlt den Makler, wer ihn bestellt hat – das ist fast immer der Vermieter. Sie zahlen nur, wenn Sie selbst einen nachweisbaren Suchauftrag erteilt haben und der Makler die Wohnung allein deshalb für Sie gesucht hat. Hatte der Makler die Wohnung ohnehin im Angebot, zahlen Sie nichts.

Wie hoch darf die Maklerprovision bei Miete maximal sein?

Höchstens zwei Monatsmieten (Nettokaltmiete) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 2 WoVermRG). Bei 19 % USt sind das maximal 2,38 Nettokaltmieten. Maßgeblich ist die Kaltmiete ohne Nebenkosten. Diese Grenze gilt aber nur, wenn überhaupt eine Provision von Ihnen verlangt werden darf – meist trägt sie der Vermieter.

Ist eine Klausel im Mietvertrag wirksam, die die Maklerprovision auf den Mieter abwälzt?

Nein. Eine Vereinbarung, die den Wohnungssuchenden zur Zahlung einer vom Vermieter geschuldeten Provision verpflichtet, ist nichtig (§ 2 Abs. 5 WoVermRG). Das gilt auch dann, wenn Sie sie unterschrieben haben. Schon gezahlte Provision können Sie nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) zurückverlangen.

Was kann ich tun, wenn der Makler trotzdem Provision von mir verlangt?

Sie müssen nicht zahlen. Fordern Sie bereits gezahlte Provision schriftlich zurück (§ 812 BGB) und setzen Sie eine Frist. Der Makler begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis 25.000 € geahndet werden kann (§ 8 WoVermRG); melden können Sie das beim zuständigen Ordnungsamt. Die Rückforderung verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB).

Wer zahlt die Maklerprovision beim Kauf einer Immobilie?

Beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher gilt seit dem 23. Dezember 2020 der Halbteilungsgrundsatz: Käufer und Verkäufer teilen sich die Provision (§§ 656c, 656d BGB). Der Maklervertrag bedarf der Textform (§ 656a BGB). Das Bestellerprinzip nach dem WoVermRG gilt nur für die Miete, nicht für den Kauf.

Darf der Makler eine Besichtigungsgebühr oder Bearbeitungsgebühr verlangen?

Nein. Neben der zulässigen Provision darf der Makler keine weiteren Vergütungen verlangen – auch keine Einschreib-, Schreib- oder Besichtigungsgebühren (§ 3 Abs. 3 WoVermRG). Solche Forderungen sind unzulässig; Sie müssen sie nicht zahlen.

Quellen

Dieser Ratgeber stützt sich auf den Gesetzestext und amtliche Quellen. Die zitierten Paragrafen kannst du hier im Original nachlesen:

Weitere Ratgeber