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Mieterhöhung prüfen: Ist die Erhöhung rechtens? (2026)

Aktualisiert 14.6.2026 · HausMaus Redaktion

Das Wichtigste in Kürze

Eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist nur zulässig, wenn die Miete im Zeitpunkt der Erhöhung seit 15 Monaten unverändert ist und sie in drei Jahren um höchstens 20 % steigt – in angespannten Märkten 15 % (Kappungsgrenze, § 558 Abs. 3 BGB). Du hast bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang Zeit, zu prüfen und zu entscheiden (Zustimmungsfrist, § 558b BGB). Schweigen gilt nicht als Zustimmung.

Was heißt „Mieterhöhung prüfen"?

Eine Mieterhöhung prüfen bedeutet: feststellen, ob dein Vermieter die Miete überhaupt erhöhen darf – und ob er dabei alle Grenzen einhält. Die häufigste Form ist die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB.

Die wichtigste Tatsache zuerst: Du musst einer Erhöhung nicht sofort zustimmen. Du hast bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Schreibens Zeit, zu prüfen und zu entscheiden (Zustimmungsfrist, § 558b BGB). Bekommst du das Schreiben im März, läuft die Frist bis zum 31. Mai.

Wann ist eine Mieterhöhung überhaupt zulässig? (§ 558 BGB)

Damit eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete rechtens ist, müssen drei Bedingungen erfüllt sein:

  1. 15-Monats-Frist. Die Miete muss in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit mindestens 15 Monaten unverändert sein (§ 558 Abs. 1 BGB). Das Erhöhungsverlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung gestellt werden.
  2. Kappungsgrenze. Die Miete darf in drei Jahren um höchstens 20 % steigen – in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nur um 15 % (Kappungsgrenze, § 558 Abs. 3 BGB).
  3. Begründung. Der Vermieter muss die neue Miete belegen – über den Mietspiegel, drei vergleichbare Wohnungen oder ein Sachverständigengutachten (§ 558a BGB).

Erst wenn alle drei Punkte stimmen, ist die Erhöhung formal in Ordnung. Fehlt einer, musst du nicht zustimmen.

Achtung: Schweigen gilt nicht als Zustimmung (§ 558b BGB). Aber das heißt nicht, dass du nichts tun solltest. Reagierst du gar nicht, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen. Prüfe die Erhöhung und antworte innerhalb der Frist – ob zustimmend oder widersprechend.

Schritt für Schritt: So prüfst du die Erhöhung

  1. Datum notieren. Wann ist das Schreiben zugegangen? Daraus ergibt sich deine Zustimmungsfrist (Ende des zweiten Folgemonats, § 558b BGB).
  2. 15-Monats-Frist prüfen. War die Miete seit mindestens 15 Monaten unverändert? Wenn nicht, ist die Erhöhung zu früh.
  3. Kappungsgrenze rechnen. Vergleiche die neue Miete mit der von vor drei Jahren. Mehr als 20 % (bzw. 15 % im angespannten Markt) ist unzulässig.
  4. Vergleichsmiete prüfen. Liegt die geforderte Miete über der ortsüblichen Vergleichsmiete laut Mietspiegel? Dann ist sie überhöht.
  5. Begründung prüfen. Ist eine zulässige Begründung beigefügt (Mietspiegel, drei Vergleichswohnungen oder Gutachten, § 558a BGB)?
  6. Entscheiden und antworten. Zustimmen, widersprechen oder – wenn du ausziehen willst – das Sonderkündigungsrecht nutzen (§ 561 BGB).

Welche Erhöhung folgt welcher Regel?

Nicht jede Mieterhöhung läuft über § 558 BGB. Prüfe zuerst, um welche Art es geht:

Art der ErhöhungRechtsgrundlageGilt die Kappungsgrenze?
Bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete§ 558 BGBJa (20 %, angespannt 15 %)
Modernisierung§ 559 BGBNein – eigene Obergrenzen
Staffelmiete (vorab vereinbart)§ 557a BGBNein
Indexmiete (an Verbraucherpreise gekoppelt)§ 557b BGBNein

Häufige Fehler von Mietern

  • Vorschnell zustimmen, obwohl die Frist noch zwei Monate läuft.
  • Annehmen, Schweigen sei egal – der Vermieter kann auf Zustimmung klagen.
  • Die Kappungsgrenze übersehen, obwohl die Vergleichsmiete eingehalten scheint.
  • Modernisierung mit § 558 verwechseln – andere Regeln, andere Grenzen.
  • Das Sonderkündigungsrecht verpassen (§ 561 BGB), wenn man ohnehin ausziehen will.

Mit HausMaus prüfst du das in Minuten

HausMaus ist für Mieter kostenlos. Die App prüft eine Mieterhöhung gegen die Kappungsgrenze und die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB und zeigt dir klar, ob die Erhöhung rechtens ist. Anschließend hilft sie dir, innerhalb der Zustimmungsfrist (§ 558b BGB) zu entscheiden – zustimmen oder widersprechen – und ein passendes Antwortschreiben zu erstellen.

Häufige Fragen

Wie oft darf die Miete erhöht werden?

Eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist nur zulässig, wenn die Miete im Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist (§ 558 Abs. 1 BGB). Das Erhöhungsverlangen selbst darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung gestellt werden. Zusätzlich gilt die Kappungsgrenze: höchstens 20 % in drei Jahren, in angespannten Wohnungsmärkten 15 %.

Was ist die Kappungsgrenze?

Die Kappungsgrenze begrenzt, um wie viel die Miete innerhalb von drei Jahren steigen darf – auf höchstens 20 % (§ 558 Abs. 3 BGB). In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann das Bundesland die Grenze per Verordnung auf 15 % absenken. Sie gilt unabhängig davon, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete ist.

Muss ich der Mieterhöhung zustimmen?

Du musst nur zustimmen, wenn die Erhöhung formell und inhaltlich rechtens ist. Du hast bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Schreibens Zeit, zu entscheiden (Zustimmungsfrist, § 558b BGB). Stimmst du nicht zu, wird die Erhöhung nicht automatisch wirksam – der Vermieter müsste auf Zustimmung klagen.

Was passiert, wenn ich auf die Mieterhöhung nicht reagiere?

Schweigen gilt nicht als Zustimmung (§ 558b BGB). Reagierst du nicht, bleibt die alte Miete zunächst bestehen. Der Vermieter kann dann nur auf Zustimmung klagen (Zustimmungsklage); er darf die höhere Miete nicht einfach einziehen. Antworte trotzdem innerhalb der Frist, um eine Klage zu vermeiden.

Kann ich nach einer Mieterhöhung kündigen?

Ja. Bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB hast du ein Sonderkündigungsrecht (§ 561 BGB). Du kannst bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang außerordentlich kündigen; das Mietverhältnis endet dann zum Ablauf des übernächsten Monats, und die Erhöhung wird nicht wirksam.

Gilt die Kappungsgrenze auch bei Modernisierung oder Staffelmiete?

Nein. Die Kappungsgrenze und die 15-Monats-Frist gelten für die Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB. Eine Modernisierungsumlage (§ 559 BGB) sowie eine vereinbarte Staffel- oder Indexmiete (§§ 557a, 557b BGB) folgen eigenen Regeln und sind separat zu prüfen.

Quellen

Dieser Ratgeber stützt sich auf den Gesetzestext und amtliche Quellen. Die zitierten Paragrafen kannst du hier im Original nachlesen:

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