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WG und Untermiete: Wann darf ich untervermieten? (2026)

Aktualisiert 14.6.2026 · HausMaus Redaktion

Das Wichtigste in Kürze

Für einen Teil Ihrer Wohnung haben Sie nach § 553 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung, sobald nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entsteht (zum Beispiel ein:e WG-Partner:in zieht ein oder Sie wollen Mietkosten teilen). Der Vermieter darf nur aus wichtigem Grund ablehnen und bei Bedarf einen angemessenen Untermietzuschlag verlangen. Die gesamte Wohnung dürfen Sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung überlassen (§ 540 BGB) — ohne Erlaubnis drohen Abmahnung und Kündigung.

Untervermietung: Ihr Recht auf Erlaubnis

Für einen Teil Ihrer Wohnung haben Sie als Mieter:in einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung. Das steht in § 553 Abs. 1 BGB: Entsteht nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zu überlassen, können Sie vom Vermieter die Erlaubnis verlangen. Sie müssen also nicht hoffen, dass er zustimmt — Sie haben einen durchsetzbaren Anspruch.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Teil und Ganzem. Für einen Teil der Wohnung greift der Erlaubnisanspruch nach § 553 BGB. Die gesamte Wohnung dürfen Sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters überlassen (§ 540 BGB) — darauf gibt es keinen gesetzlichen Anspruch.

Was ist ein berechtigtes Interesse?

Das berechtigte Interesse muss nach Vertragsschluss entstanden sein und ein gewisses Gewicht haben. Anerkannt sind unter anderem:

  • der Wunsch, Mietkosten zu senken, indem Sie ein Zimmer untervermieten;
  • ein:e Partner:in oder ein:e WG-Mitbewohner:in zieht ein;
  • ein längerer berufs- oder ausbildungsbedingter Aufenthalt in einer anderen Stadt oder im Ausland, während Sie die Wohnung behalten wollen;
  • die Bildung oder Erweiterung einer Wohngemeinschaft.

Es genügen wirtschaftliche oder persönliche Gründe von einigem Gewicht. Reine Bequemlichkeit reicht nicht, ein konkreter finanzieller oder lebensbezogener Anlass dagegen sehr wohl.

Wann darf der Vermieter ablehnen?

Der Vermieter darf die Erlaubnis nur aus wichtigem Grund verweigern (§ 553 Abs. 1 Satz 2 BGB), nämlich wenn

  • in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt (etwa erhebliche frühere Pflichtverletzungen),
  • der Wohnraum dadurch übermäßig belegt würde, oder
  • ihm die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist.

Verweigert der Vermieter die Erlaubnis zu Unrecht, können Sie das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 540 Abs. 1 Satz 2 BGB) — sofern der wichtige Grund nicht in der Person des Dritten liegt.

Untermietzuschlag: Wann ist eine Erhöhung erlaubt?

Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Mieterhöhung zuzumuten, darf er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass Sie sich mit einem Untermietzuschlag einverstanden erklären (§ 553 Abs. 2 BGB). In der Praxis gelten Zuschläge von etwa 10 bis 20 Prozent der Untermiete als angemessen, um die erhöhte Abnutzung abzudecken. Einen pauschalen Aufschlag ohne sachlichen Grund müssen Sie nicht hinnehmen.

Achtung: Vermieten Sie ohne Erlaubnis unter, verletzen Sie den Mietvertrag. Der Vermieter kann abmahnen und im Wiederholungs- oder schweren Fall kündigen — auch fristlos (§ 540, § 543 BGB). Holen Sie die Erlaubnis immer vor dem Einzug schriftlich ein, mit Namen der untervermietenden Person und Beginn der Untermiete.

WG: Welche Vertragsmodelle gibt es — und wer haftet?

In einer Wohngemeinschaft entscheidet die Vertragsform darüber, wer dem Vermieter gegenüber für Miete und Schäden haftet.

ModellWer ist VertragspartnerHaftung gegenüber Vermieter
Gemeinsamer MietvertragAlle WG-Mitglieder als Hauptmieter:innenGesamtschuldnerisch — jede:r haftet für die volle Miete (§ 421 BGB)
Einzelverträge pro ZimmerJede:r einzeln mit dem VermieterNur für die eigene Miete, keine gesamtschuldnerische Haftung
Hauptmieter:in + Untermieter:innenNur Hauptmieter:in (Untermieter:innen über § 553 BGB)Allein die Hauptmieterin oder der Hauptmieter haftet gegenüber dem Vermieter

Beim gemeinsamen Mietvertrag kann der Vermieter die gesamte Miete von einer einzigen Person verlangen, wenn andere nicht zahlen (gesamtschuldnerische Haftung). Diese Person muss sich das Geld dann intern von den Mitbewohner:innen zurückholen. Beim Modell mit einer Hauptmieterin oder einem Hauptmieter steht diese Person allein in der Pflicht — die Untermieter:innen haben keinen Vertrag mit dem Vermieter.

Häufige Fehler

  • Ohne Erlaubnis untervermieten. Auch wenn Sie einen Anspruch haben, müssen Sie ihn geltend machen — der Anspruch ersetzt nicht die tatsächliche Erlaubnis.
  • Die ganze Wohnung überlassen und auf § 553 BGB berufen. Der Erlaubnisanspruch gilt nur für einen Teil; das Ganze braucht die Zustimmung nach § 540 BGB.
  • Den:die Untermieter:in nicht benennen. Der Vermieter darf wissen, wer einzieht. Eine Erlaubnis „für unbekannt" muss er nicht erteilen.
  • WG-Haftung unterschätzen. Bei gemeinsamem Vertrag kann ein zahlungsunfähiger Mitbewohner Sie die volle Miete kosten. Klären Sie das Modell vor dem Einzug.
  • Gewinn machen wollen. Eine gewinnorientierte (Kurzzeit-)Untervermietung begründet laut BGH regelmäßig kein berechtigtes Interesse — der Anspruch trägt nur die Kostenteilung, nicht das Geschäft.

Mit HausMaus geht das einfacher

HausMaus ist für Mieter:innen kostenlos und unterstützt WG und Untermiete von Anfang an. Sie stellen die nach § 553 BGB nötige Anfrage auf Erlaubnis an den Vermieter direkt aus der App und halten Name, Beginn und die Antwort sauber dokumentiert. Für die WG behält jede:r Mitbewohner:in den eigenen Anteil an Miete und Nebenkosten klar im Blick, sodass keine Unklarheit entsteht, wer wofür aufkommt.

Häufige Fragen

Darf ich ohne Erlaubnis des Vermieters untervermieten?

Nein. Jede Gebrauchsüberlassung an Dritte braucht die Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB). Für einen Teil der Wohnung haben Sie nach § 553 Abs. 1 BGB aber einen Anspruch darauf, sofern nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entsteht. Ohne Erlaubnis riskieren Sie Abmahnung und Kündigung.

Was gilt als berechtigtes Interesse nach § 553 BGB?

Ein berechtigtes Interesse ist jeder vernünftige, nach Vertragsschluss entstandene Grund — etwa der Wunsch, Mietkosten durch eine:n Untermieter:in zu senken, ein:e Partner:in oder ein:e WG-Mitbewohner:in zieht ein, oder ein längerer berufs- oder ausbildungsbedingter Auslandsaufenthalt. Es genügen wirtschaftliche oder persönliche Gründe von einigem Gewicht.

Darf der Vermieter einen Untermietzuschlag verlangen?

Ja, wenn ihm die Überlassung nur bei einer angemessenen Mieterhöhung zuzumuten ist (§ 553 Abs. 2 BGB). In der Praxis gelten Zuschläge von etwa 10 bis 20 Prozent der Untermiete als angemessen. Ein pauschaler Zuschlag ohne sachlichen Grund ist nicht zulässig.

Darf der Vermieter die Erlaubnis ablehnen?

Nur aus wichtigem Grund: wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder die Überlassung dem Vermieter aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist (§ 553 Abs. 1 Satz 2 BGB). Verweigert er sie zu Unrecht, können Sie das Mietverhältnis außerordentlich kündigen (§ 540 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Wer haftet in einer WG für die Miete?

Das hängt vom Vertrag ab. Bei einem gemeinsamen Mietvertrag haften alle Hauptmieter:innen gesamtschuldnerisch — der Vermieter kann die volle Miete von jeder einzelnen Person fordern. Bei Einzelverträgen pro Zimmer haftet jede:r nur für die eigene Miete. Beim Modell Hauptmieter:in mit Untermieter:innen haftet allein die Hauptmieterin oder der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter.

Darf ich meine ganze Wohnung untervermieten, etwa über Airbnb?

Die Überlassung der gesamten Wohnung braucht die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters (§ 540 BGB) und ist vom Erlaubnisanspruch des § 553 BGB nicht gedeckt — dieser gilt nur für einen Teil. Eine gewinnorientierte, kurzfristige Untervermietung (etwa über Plattformen) begründet nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig kein berechtigtes Interesse.

Quellen

Dieser Ratgeber stützt sich auf den Gesetzestext und amtliche Quellen. Die zitierten Paragrafen kannst du hier im Original nachlesen:

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