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Kleinreparaturklausel im Mietvertrag: Was gilt 2026?

Aktualisiert 14.6.2026 · HausMaus Redaktion

Das Wichtigste in Kürze

Mit einer Kleinreparaturklausel kannst du als Vermieter kleine Reparaturkosten auf den Mieter abwälzen – aber nur eng begrenzt. Grundsätzlich trägst du nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB die volle Instandhaltung. Die Klausel ist nur wirksam, wenn sie sowohl eine Einzelobergrenze (sicher 100–120 € inkl. MwSt.) als auch eine Jahresobergrenze (6–8 % der Jahresnettokaltmiete) enthält und nur Gegenstände des häufigen Zugriffs erfasst. Fehlt eine Grenze, ist die gesamte Klausel unwirksam und du zahlst alles selbst.

Was ist eine Kleinreparaturklausel?

Eine Kleinreparaturklausel ist eine Vereinbarung im Mietvertrag, mit der du als Vermieter die Kosten für kleine Reparaturen auf den Mieter abwälzt. Sie ist die einzige zulässige Abweichung von deiner gesetzlichen Pflicht.

Denn grundsätzlich trägst du nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB die volle Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache. Ohne eine ausdrückliche, wirksame Klausel zahlst du jede Reparatur selbst – auch die kleinste.

Die zwei Grenzen, ohne die nichts geht (BGH VIII ZR 91/88)

Eine Kleinreparaturklausel im Formularmietvertrag ist nur wirksam, wenn sie beide Grenzen enthält (Leiturteil BGH, 07.06.1989, VIII ZR 91/88):

  1. Einzelobergrenze pro Reparatur: rechtssicher 100–120 € inkl. MwSt. (Endpreis). Einzelne neuere Amtsgerichte tragen bis 150 €, das ist aber höchstrichterlich nicht bestätigt – bleib konservativ.
  2. Jahresobergrenze: 6 % bis maximal 8 % der Jahresnettokaltmiete pro Kalenderjahr.

Achtung: Es gilt Alles-oder-nichts. Fehlt eine der beiden Grenzen, ist sie zu hoch oder unklar, oder verpflichtet die Klausel den Mieter zur Durchführung der Reparatur, ist die gesamte Klausel unwirksam (§ 307 BGB). Eine geltungserhaltende Reduktion auf das zulässige Maß gibt es nicht – du trägst dann alle Kosten, auch die der Kleinreparaturen.

So rechnest du die Jahresobergrenze

Bezugsgröße ist die Jahresnettokaltmiete (nicht die Warmmiete).

  • Nettokaltmiete: 800 € / Monat9.600 € / Jahr
  • 6 %: 576 € / Jahr | 8 %: 768 € / Jahr

In diesem Beispiel kannst du dem Mieter höchstens zwischen 576 € und 768 € Kleinreparaturen pro Kalenderjahr in Rechnung stellen – und davon jede einzelne nur bis zur Einzelobergrenze von 100–120 €.

Welche Reparaturen zählen – und welche nicht?

Maßgeblich ist § 28 Abs. 3 S. 2 II. BV (Zweite Berechnungsverordnung). Erfasst sind nur Gegenstände des häufigen, direkten Zugriffs des Mieters.

Fällt unter die KlauselFällt NICHT unter die Klausel
Wasserhähne, Duschköpfe, VentileLeitungen und Rohre in der Wand
Lichtschalter, SteckdosenHeizkörper-Innenleben, Thermostatventile innen
Tür- und Fenstergriffe, SchlösserDach, Fassade, Fenster selbst
Verschlüsse von Fensterläden, RollladengurtElektrik-Unterverteilung
Heiz- und Kocheinrichtungen (Bedienteile)alles ohne Mieterzugriff

Faustregel: Was der Mieter täglich anfasst, kann unter die Klausel fallen. Was in der Wand oder auf dem Dach steckt, niemals.

Wer zahlt, wenn es teurer wird?

Kostet eine erfasste Reparatur mehr als die Einzelobergrenze, zahlt der Mieter gar nichts – auch nicht den Grenzbetrag als Anteil (BGH, 07.06.1989, VIII ZR 91/88). Die volle Reparatur trägst dann du.

Beispiel: Einzelobergrenze 100 €, der defekte Fenstergriff kostet 140 € Reparatur → du zahlst die vollen 140 €, nicht der Mieter 100 € und du 40 €.

So formulierst du eine wirksame Klausel

  • Beide Grenzen ausdrücklich nennen (Einzelbetrag und Jahresbetrag).
  • Den Einzelbetrag konservativ bei 100–120 € inkl. MwSt. halten.
  • Die Jahresobergrenze als Prozent der Jahresnettokaltmiete (6–8 %) angeben.
  • Nur Kostenerstattung verlangen – niemals Durchführung oder Beauftragung.
  • Den Gegenstandsbereich auf § 28 Abs. 3 S. 2 II. BV beschränken.

Häufige Fehler, die die Klausel kippen

  • Nur eine der beiden Grenzen genannt (oder gar keine).
  • Einzelbetrag zu hoch angesetzt (über 120 €, ohne Deckung durch Urteile).
  • Mieter zur Durchführung oder Beauftragung verpflichtet (§ 307 BGB).
  • Gegenstände ohne Mieterzugriff (Leitungen, Heizkörper, Dach) einbezogen.
  • Mieter anteilig an teureren Reparaturen beteiligt.

Mit HausMaus geht das einfacher

HausMaus erstellt deinen Mietvertrag direkt mit einer aktuellen, rechtssicheren Kleinreparaturklausel – beide Grenzen korrekt gesetzt und nur auf Kostenerstattung ausgelegt. Fällt eine Reparatur an, legst du sie als Ticket an und vergibst sie an einen Handwerker; die Rechnung lädst du direkt zum Vorgang hoch, sodass nachvollziehbar bleibt, was unter die Klausel fällt und was du selbst trägst. Wohnen, geregelt.

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Kleinreparaturklausel maximal sein?

Du brauchst zwei Grenzen. Pro Einzelreparatur sind 100–120 € inkl. MwSt. rechtssicher (einzelne Amtsgerichte tragen bis 150 €, höchstrichterlich nicht bestätigt – bleib konservativ). Pro Jahr dürfen es 6 % bis maximal 8 % der Jahresnettokaltmiete sein. Beispiel: 800 € Nettokaltmiete im Monat = 9.600 € im Jahr → Jahresobergrenze 576 € (6 %) bis 768 € (8 %).

Wann ist eine Kleinreparaturklausel unwirksam?

Wenn eine der beiden Grenzen fehlt oder zu hoch ist, wenn auch Gegenstände ohne Mieterzugriff (Leitungen, Heizkörper, Dach) erfasst sind, oder wenn die Klausel den Mieter zur Durchführung oder Beauftragung der Reparatur verpflichtet (§ 307 BGB; BGH VIII ZR 129/91). Es gibt keine geltungserhaltende Reduktion – die gesamte Klausel fällt weg und du trägst alle Kosten.

Wer zahlt, wenn die Reparatur teurer ist als der Höchstbetrag?

Übersteigt eine Reparatur die Einzelobergrenze, zahlt der Mieter gar nichts – nicht etwa den Grenzbetrag als Anteil (BGH VIII ZR 91/88). Die volle Reparatur trägt dann der Vermieter.

Welche Reparaturen fallen unter die Kleinreparaturklausel?

Nur kleine Schäden an Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden (§ 28 Abs. 3 S. 2 II. BV). Gemeinsames Merkmal: Gegenstände des häufigen, direkten Zugriffs des Mieters – etwa Wasserhähne, Lichtschalter, Steckdosen, Tür- und Fenstergriffe, Rollladengurt.

Muss der Mieter die Reparatur selbst durchführen oder beauftragen?

Nein. Eine Klausel, die den Mieter zur Durchführung oder Beauftragung verpflichtet, ist nach § 307 BGB unwirksam (BGH VIII ZR 129/91). Zulässig ist nur die Pflicht, die Kosten bis zur vereinbarten Grenze zu erstatten – beauftragen musst du die Reparatur selbst.

Quellen

Dieser Ratgeber stützt sich auf den Gesetzestext und amtliche Quellen. Die zitierten Paragrafen kannst du hier im Original nachlesen:

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