Mietpreisbremse: Was Vermieter bei Wiedervermietung beachten (2026)
Aktualisiert 14.6.2026 · HausMaus Redaktion
In einem Gebiet mit Mietpreisbremse darf die Miete bei Wiedervermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 % übersteigen (§ 556d BGB). Ausnahmen bestehen für eine höhere Vormiete (§ 556e), Neubau ab erstmaliger Nutzung nach dem 1.10.2014 (§ 556f) und umfassende Modernisierung. Berufen Sie sich auf eine Ausnahme, müssen Sie den Mieter vor Vertragsschluss unaufgefordert informieren (§ 556g Abs. 1a BGB). Die Regelung gilt bis zum 31.12.2029.
Was ist die Mietpreisbremse?
Die Mietpreisbremse begrenzt, wie hoch Sie die Miete bei einer Wiedervermietung ansetzen dürfen. In einem Gebiet, das das Bundesland als angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen hat, darf die neue Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 % übersteigen (§ 556d Abs. 1 BGB). Das ist die zentrale Grenze, an der sich jede Neuvermietung messen lassen muss.
Die Regelung steht in den §§ 556d bis 556g BGB. Sie gilt nur für bestehenden Wohnraum in den ausgewiesenen Gebieten und ist nach der Verlängerung durch den Bundestag bis zum 31.12.2029 befristet.
Wie hoch darf die neue Miete sein?
Maßgeblich ist die ortsübliche Vergleichsmiete für eine vergleichbare Wohnung nach Lage, Größe, Ausstattung, Art und Baujahr. Diese ermitteln Sie in der Regel über den Mietspiegel der Gemeinde. Auf den so ermittelten Wert dürfen Sie 10 % aufschlagen.
Ein Beispiel: Liegt die ortsübliche Vergleichsmiete bei 9,50 €/m², dürfen Sie höchstens 10,45 €/m² verlangen. Bei einer 70-m²-Wohnung sind das maximal rund 731,50 € Nettokaltmiete. Wer ohne Ausnahmegrund darüber hinausgeht, riskiert eine Rüge des Mieters und Rückforderungen.
Welche Ausnahmen gibt es?
Es gibt drei Konstellationen, in denen Sie über die 10-%-Grenze hinausgehen dürfen. Auf jede müssen Sie sich aktiv und vor Vertragsschluss berufen.
| Ausnahme | Rechtsgrundlage | Was zulässig ist |
|---|---|---|
| Höhere Vormiete | § 556e BGB | War die zuletzt geschuldete Vormiete bereits höher, dürfen Sie diese weiter verlangen (nicht aber eine zwischenzeitlich vereinbarte, unzulässig überhöhte Miete). |
| Neubau | § 556f BGB | Wohnungen, die nach dem 1.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sind vollständig ausgenommen. |
| Umfassende Modernisierung | § 556f BGB | Wurde die Wohnung umfassend modernisiert, gilt die Bremse für die erste Vermietung danach nicht. |
Achtung: Eine Ausnahme nützt Ihnen nur, wenn Sie den Mieter vor seiner Vertragserklärung unaufgefordert und in Textform über den Ausnahmegrund informieren (§ 556g Abs. 1a BGB). Holen Sie die Auskunft nicht ein, dürfen Sie die höhere Miete erst zwei Jahre nach Nachholung der Auskunft verlangen — bis dahin gilt die gekappte Miete.
Welche Auskunftspflicht haben Sie?
Berufen Sie sich auf eine Ausnahme, sind Sie nach § 556g Abs. 1a BGB zur vorvertraglichen Auskunft in Textform verpflichtet. Sie müssen dem Mieter mitteilen, auf welchen Ausnahmegrund Sie sich stützen:
- bei der Vormiete deren Höhe (die Identität des Vormieters müssen Sie nicht offenlegen),
- beim Neubau, dass die Wohnung nach dem 1.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wurde,
- bei der Modernisierung, dass und in welchem Umfang umfassend modernisiert wurde.
Daneben kann der Mieter nach Mietbeginn weitergehende Auskünfte über die Voraussetzungen der Ausnahme verlangen (§ 556g Abs. 3 BGB). Dokumentieren Sie deshalb die Grundlage Ihrer Kalkulation von Anfang an sauber.
Was passiert bei einer überhöhten Miete?
Hält der Mieter die Miete für überhöht, kann er sie qualifiziert rügen (§ 556g Abs. 2 BGB). Ab Zugang einer wirksamen Rüge schuldet er nur noch den zulässigen Betrag; den zu viel gezahlten Anteil kann er zurückverlangen. Eine zu hoch angesetzte Miete ist also kein einmaliges, sondern ein fortlaufendes Risiko über die gesamte Mietdauer.
Häufige Fehler
- Vergleichsmiete falsch oder gar nicht ermittelt. Wer ohne Blick in den Mietspiegel kalkuliert, überschreitet die 10-%-Grenze schnell unbemerkt.
- Ausnahme angenommen, aber keine Auskunft erteilt. Ohne die vorvertragliche Auskunft in Textform greift die Ausnahme nicht — selbst wenn ihre Voraussetzungen vorliegen.
- Vormiete falsch herangezogen. Eine selbst unzulässig überhöhte Vormiete schützt nicht; maßgeblich ist die zuletzt geschuldete, zulässige Miete.
- Neubau-Stichtag verwechselt. Entscheidend ist die erstmalige Nutzung und Vermietung nach dem 1.10.2014, nicht das bloße Baujahr.
- Auskunft erst im Mietvertrag. Die Information muss vor der Vertragserklärung des Mieters vorliegen, nicht erst im unterschriebenen Vertrag.
Mit HausMaus geht das einfacher
HausMaus prüft eine geplante Miete vor der Wiedervermietung gegen die Mietpreisbremse. Über die Mietspiegel-Logik der Mieterhöhungs-Werkzeuge ermittelt die App die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung und gleicht Ihre Wunschmiete dagegen ab. Liegt die Asking-Miete über der zulässigen Grenze, markiert HausMaus das, bevor Sie die Wohnung vermieten — so kalkulieren Sie die Miete von Anfang an rechtssicher. Für Vermieter kostet HausMaus 1 % der eingezogenen Miete.
Häufige Fragen
Wie viel Miete darf ich bei Wiedervermietung mit Mietpreisbremse verlangen?
In einem ausgewiesenen Gebiet darf die Miete bei Wiedervermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 % übersteigen (§ 556d Abs. 1 BGB). Liegt die Vergleichsmiete bei 10,00 €/m², sind höchstens 11,00 €/m² zulässig.
Welche Ausnahmen von der Mietpreisbremse gibt es?
Drei: Eine bereits zulässige höhere Vormiete darf weiter verlangt werden (§ 556e BGB), Neubauten mit erstmaliger Nutzung und Vermietung nach dem 1.10.2014 sind ausgenommen (§ 556f BGB), und nach umfassender Modernisierung gilt die Bremse nicht. Auf jede Ausnahme müssen Sie sich vor Vertragsschluss berufen.
Muss ich dem Mieter die Vormiete mitteilen?
Ja, wenn Sie sich auf eine Ausnahme stützen. Nach § 556g Abs. 1a BGB müssen Sie den Mieter vor Abgabe seiner Vertragserklärung unaufgefordert und in Textform über den Ausnahmegrund informieren, bei der Vormiete also über deren Höhe. Die Identität des Vormieters müssen Sie dabei nicht offenlegen.
Was passiert, wenn ich die Auskunft nicht erteile?
Erteilen Sie die Auskunft nicht oder erst nach Vertragsschluss, können Sie sich auf die Ausnahme nicht berufen und dürfen die höhere Miete nicht verlangen. Sie können die Auskunft nachholen, dürfen die höhere Miete dann aber frühestens zwei Jahre nach der Nachholung fordern (§ 556g Abs. 1a S. 2 BGB).
Bis wann gilt die Mietpreisbremse?
Der Bundestag hat die Mietpreisbremse bis zum 31.12.2029 verlängert. Sie gilt allerdings nicht bundesweit, sondern nur in Gebieten, die das jeweilige Bundesland per Rechtsverordnung als angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen hat.
Was kann der Mieter zurückfordern, wenn die Miete zu hoch ist?
Rügt der Mieter eine überhöhte Miete qualifiziert (§ 556g Abs. 2 BGB), schuldet er nur den zulässigen Betrag. Den darüber hinaus gezahlten Anteil kann er ab Zugang der Rüge, unter Umständen auch rückwirkend, zurückverlangen. Eine fehlerhaft kalkulierte Miete ist für Vermieter also ein dauerhaftes finanzielles Risiko.
Quellen
Dieser Ratgeber stützt sich auf den Gesetzestext und amtliche Quellen. Die zitierten Paragrafen kannst du hier im Original nachlesen: