Mietvertrag erstellen als Vermieter (2026, §§ 535 ff. BGB)
Aktualisiert 14.6.2026 · HausMaus Redaktion
Ein wirksamer Wohnraummietvertrag muss nach §§ 535 ff. BGB mindestens die Parteien, die Mietsache, die Miete samt Nebenkosten und den Mietbeginn enthalten. Verträge über mehr als ein Jahr gehören wegen § 550 BGB in Schriftform. Die Kaution ist auf höchstens drei Nettokaltmieten begrenzt (§ 551 BGB), eine Befristung nur mit gesetzlichem Grund zulässig (§ 575 BGB). Unwirksame Klauseln – etwa starre Schönheitsreparatur-Fristen – gefährden einzelne Punkte, nicht den ganzen Vertrag.
Was muss ein Mietvertrag enthalten?
Ein Wohnraummietvertrag ist die Grundlage des Mietverhältnisses und richtet sich nach §§ 535 ff. BGB. Damit er wirksam ist, müssen vier Punkte zweifelsfrei feststehen:
- Die Parteien – vollständige Namen und Adressen aller Vermieter und Mieter.
- Die Mietsache – genaue Bezeichnung der Wohnung: Adresse, Etage, Lage, Wohnfläche und mitvermietete Räume (Keller, Stellplatz, Garten).
- Die Miete – Höhe der Nettokaltmiete und der Nebenkosten, jeweils als Vorauszahlung oder Pauschale.
- Der Mietbeginn – das Datum, ab dem das Mietverhältnis läuft.
Alles Weitere – Kaution, Kündigung, Schönheitsreparaturen, Hausordnung – ist sinnvoll, aber nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit. § 535 BGB legt zugleich die Grundpflichten fest: Der Vermieter überlässt die Wohnung gebrauchstauglich und hält sie instand, der Mieter zahlt die Miete.
Befristet oder unbefristet?
Der Regelfall ist der unbefristete Vertrag, der ordentlich nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen gekündigt werden kann.
Eine Befristung (Zeitmietvertrag) ist nach § 575 BGB nur wirksam, wenn bei Vertragsschluss ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegt und dem Mieter schriftlich mitgeteilt wird. Zulässige Gründe sind abschließend:
- Eigenbedarf des Vermieters,
- geplante Sanierung oder Abriss, die durch das Mietverhältnis erheblich erschwert würde,
- Vermietung an Dienstverpflichtete.
Fehlt ein wirksamer Grund, ist die Befristung unwirksam und der Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Schriftform und § 550 BGB
Ein Wohnraummietvertrag ist auch mündlich gültig. Wird er aber für länger als ein Jahr geschlossen, verlangt § 550 BGB die Schriftform. Fehlt sie, ist der Vertrag nicht unwirksam – er gilt aber als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann nach Ablauf eines Jahres ordentlich gekündigt werden. In der Praxis gehört deshalb jeder Mietvertrag schriftlich aufgesetzt und von beiden Seiten unterzeichnet.
Die Kaution: höchstens drei Nettokaltmieten
Vereinbaren Sie eine Kaution, ist deren Höhe nach § 551 Abs. 1 BGB auf drei Nettokaltmieten begrenzt – also auf die Miete ohne Nebenkostenvorauszahlung. Der Mieter darf die Kaution in drei gleichen Monatsraten zahlen; die erste Rate ist mit Beginn des Mietverhältnisses fällig (§ 551 Abs. 2 BGB).
Achtung: Eine im Vertrag vereinbarte Kaution über drei Nettokaltmieten ist nur in Höhe des überschießenden Betrags unwirksam – verlangen oder behalten dürfen Sie diesen Teil nicht. Die Kaution ist zudem getrennt vom eigenen Vermögen und verzinslich anzulegen.
Staffelmiete oder Indexmiete vereinbaren
Künftige Mieterhöhungen lassen sich bereits im Vertrag festlegen:
- Staffelmiete (§ 557a BGB): Die Miete wird für bestimmte Zeitabschnitte als fester Euro-Betrag im Voraus vereinbart. Wichtig: Es muss der konkrete Betrag genannt sein – eine reine Prozentangabe ("steigt jährlich um 3 %") ist unwirksam. Zwischen zwei Staffeln muss die Miete jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben.
- Indexmiete (§ 557b BGB): Die Miete folgt dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes. Die Anpassung muss in Textform verlangt und beziffert werden.
Beide Modelle müssen schriftlich vereinbart werden und schließen die meisten anderen Mieterhöhungen (etwa nach § 558 BGB) für ihre Laufzeit aus.
Mietpreisbremse: Was die Anfangsmiete begrenzt
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die das jeweilige Bundesland per Verordnung festlegt, greift die Mietpreisbremse (§ 556d BGB). Die Miete bei Neuvermietung darf dann höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausnahmen bestehen unter anderem für Neubauten (erstmalige Vermietung nach dem 1. Oktober 2014) und umfassend modernisierte Wohnungen. Eine zulässige Vormiete darf weiterverlangt werden. Prüfen Sie vor Vertragsschluss, ob die Wohnung in einem ausgewiesenen Gebiet liegt.
Unwirksame Klauseln vermeiden
Einzelne Klauseln können unwirksam sein, ohne den Vertrag insgesamt zu kippen – die unwirksame Klausel fällt dann ersatzlos weg, der Rest gilt. Besonders häufig betrifft das die Schönheitsreparaturen:
| Klausel | Wirksam? |
|---|---|
| Starre Renovierungsfristen ("alle 3 Jahre Küche, alle 5 Jahre Wohnräume") | unwirksam (BGH) |
| Überwälzung laufender Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung ohne Ausgleich | unwirksam (BGH) |
| Pauschale Endrenovierungspflicht unabhängig vom Zustand | meist unwirksam |
| Flexible Fristen ("in der Regel") bei renoviert übergebener Wohnung | regelmäßig wirksam |
| Kaution über drei Nettokaltmieten | unwirksam, soweit überschritten |
Häufige Fehler beim Mietvertrag
- Befristung ohne gesetzlichen Grund nach § 575 BGB
- Kaution über drei Nettokaltmieten vereinbart
- Staffelmiete nur in Prozent statt als Euro-Betrag
- Starre Schönheitsreparatur-Fristen übernommen
- Mietpreisbremse im ausgewiesenen Gebiet übersehen
- Vertrag über mehr als ein Jahr ohne Schriftform (§ 550 BGB)
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Häufige Fragen
Was muss in einem Mietvertrag stehen?
Mindestens die vollständigen Namen und Adressen aller Vertragsparteien, die genaue Bezeichnung der Mietsache (Adresse, Lage, Größe, mitvermietete Räume), die Höhe der Miete einschließlich Nebenkosten sowie der Mietbeginn (§§ 535 ff. BGB). Üblich, aber nicht zwingend, sind Regelungen zu Kaution, Kündigung und Schönheitsreparaturen.
Muss ein Mietvertrag schriftlich sein?
Ein Wohnraummietvertrag ist auch mündlich gültig. Wird er aber für längere Zeit als ein Jahr geschlossen, sollte er nach § 550 BGB schriftlich sein – sonst gilt er als auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist nach Ablauf eines Jahres ordentlich kündbar. In der Praxis gehört jeder Mietvertrag in Schriftform.
Wie hoch darf die Kaution sein?
Höchstens drei Nettokaltmieten, also ohne Nebenkostenvorauszahlung (§ 551 Abs. 1 BGB). Der Mieter darf die Kaution in drei gleichen Monatsraten zahlen; die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig (§ 551 Abs. 2 BGB).
Darf ich den Mietvertrag befristen?
Nur mit einem gesetzlich anerkannten Grund (§ 575 BGB): Eigenbedarf, geplante Sanierung oder Abriss oder Vermietung an Dienstverpflichtete. Der Grund muss bei Vertragsschluss konkret und schriftlich genannt werden. Fehlt ein wirksamer Befristungsgrund, gilt der Vertrag als unbefristet.
Was ist der Unterschied zwischen Staffelmiete und Indexmiete?
Bei der Staffelmiete (§ 557a BGB) werden künftige Mieten als feste Euro-Beträge im Voraus vereinbart. Bei der Indexmiete (§ 557b BGB) folgt die Miete dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes. Beide müssen schriftlich vereinbart werden und schließen die meisten anderen Mieterhöhungen aus.
Welche Klauseln im Mietvertrag sind unwirksam?
Unwirksam sind unter anderem starre Schönheitsreparatur-Fristen und die Überwälzung laufender Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung ohne Ausgleich (BGH-Rechtsprechung). Eine unwirksame Klausel fällt ersatzlos weg – der übrige Vertrag bleibt gültig.
Quellen
Dieser Ratgeber stützt sich auf den Gesetzestext und amtliche Quellen. Die zitierten Paragrafen kannst du hier im Original nachlesen: