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Untermieter aufnehmen: Erlaubnis einholen (2026)

Aktualisiert 14.6.2026 · HausMaus Redaktion

Das Wichtigste in Kürze

Wollen Sie einen Teil Ihrer Wohnung untervermieten, haben Sie nach § 553 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters, sobald nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entsteht (etwa finanzielle Gründe, ein:e Partner:in zieht ein oder ein längerer Auslandsaufenthalt). Bitten Sie schriftlich um die Erlaubnis und nennen Sie die Person, die Räume und den Grund. Der Vermieter darf nur aus wichtigem Grund ablehnen und bei Bedarf einen angemessenen Untermietzuschlag verlangen (§ 553 Abs. 2 BGB). Vermieten Sie nie ohne Erlaubnis unter — sonst drohen Abmahnung und Kündigung.

Untermieter aufnehmen: Was bedeutet das?

Eine:n Untermieter:in aufzunehmen heißt, einem Dritten einen Teil Ihrer Mietwohnung oder ein Zimmer zur Nutzung zu überlassen — gegen Miete oder unentgeltlich. Sie bleiben dabei Hauptmieter:in und damit weiter Vertragspartner:in des Vermieters.

Das Wichtigste vorweg: Für einen Teil Ihrer Wohnung haben Sie einen durchsetzbaren Anspruch auf die Erlaubnis zur Untervermietung — Sie sind nicht auf das Wohlwollen des Vermieters angewiesen.

Ihr Anspruch auf Erlaubnis (§ 553 Abs. 1 BGB)

§ 553 Abs. 1 BGB sagt: Entsteht für Sie nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zu überlassen, können Sie vom Vermieter die Erlaubnis verlangen. Das ist ein echter Anspruch — der Vermieter muss zustimmen, sofern kein wichtiger Grund dagegen spricht.

Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Teil und Ganzem: Der Anspruch nach § 553 BGB gilt nur für einen Teil der Wohnung. Die gesamte Wohnung dürfen Sie nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters überlassen (§ 540 BGB) — darauf gibt es keinen gesetzlichen Anspruch.

Achtung: Holen Sie die Erlaubnis immer vor dem Einzug schriftlich ein. Vermieten Sie ohne Erlaubnis unter, verletzen Sie den Mietvertrag — der Vermieter kann abmahnen und im schweren oder wiederholten Fall kündigen, bei der ganzen Wohnung sogar fristlos (§ 540, § 543 BGB). Der Anspruch nach § 553 BGB ersetzt die tatsächliche Erlaubnis nicht.

Was ist ein berechtigtes Interesse?

Das berechtigte Interesse muss nach Vertragsschluss entstanden sein und ein gewisses Gewicht haben. Anerkannt sind wirtschaftliche wie persönliche Gründe, etwa:

  • der Wunsch, durch eine:n Untermieter:in Mietkosten zu senken;
  • ein:e Partner:in oder ein:e WG-Mitbewohner:in zieht bei Ihnen ein;
  • ein längerer berufs- oder ausbildungsbedingter Aufenthalt in einer anderen Stadt oder im Ausland, während Sie die Wohnung behalten wollen;
  • veränderte Lebensumstände, die mehr Gesellschaft oder Entlastung sinnvoll machen.

Reine Bequemlichkeit genügt nicht — ein konkreter finanzieller oder lebensbezogener Anlass dagegen sehr wohl. Eine gewinnorientierte Untervermietung ist davon nicht gedeckt: Nach dem BGH-Urteil vom 28.01.2026 (VIII ZR 228/23) begründet das Erwirtschaften von Einnahmen, die deutlich über Ihre eigenen Wohnkosten hinausgehen, kein berechtigtes Interesse.

Wie hole ich die Erlaubnis ein? Schritt für Schritt

  1. Den:die Untermieter:in benennen. Der Vermieter darf wissen, wer einzieht. Eine Erlaubnis „für unbekannt" muss er nicht erteilen — nennen Sie Namen und gegebenenfalls Geburtsdatum.
  2. Die Räume und den Beginn angeben. Schreiben Sie, welchen Teil der Wohnung (welches Zimmer) Sie überlassen und ab wann.
  3. Das berechtigte Interesse darlegen. Begründen Sie kurz und konkret, warum Sie untervermieten wollen (§ 553 Abs. 1 BGB) — etwa Kostenteilung oder ein Auslandsaufenthalt.
  4. Schriftlich anfragen und Frist setzen. Stellen Sie die Anfrage per Brief, E-Mail oder App-Nachricht und bitten Sie um eine Antwort innerhalb einer angemessenen Frist (oft zwei bis vier Wochen).
  5. Die Erlaubnis abwarten und aufbewahren. Lassen Sie niemanden einziehen, bevor die Erlaubnis vorliegt, und bewahren Sie Anfrage und Antwort auf.

Mehr zur WG-Konstellation und den Haftungsmodellen finden Sie im Ratgeber WG und Untermiete.

Wann darf der Vermieter ablehnen — und wann nicht?

Der Vermieter darf die Erlaubnis nur aus wichtigem Grund verweigern (§ 553 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ohne einen solchen Grund hat Ihr Anspruch Vorrang.

SituationTeil der WohnungGesamte Wohnung
Rechtsgrundlage§ 553 BGB§ 540 BGB
Haben Sie ein Recht darauf?Ja, Anspruch auf Erlaubnis bei berechtigtem InteresseNein, nur mit ausdrücklicher Zustimmung
Vermieter darf ablehnen, wennwichtiger Grund in der Person, Überbelegung oder Unzumutbarkeitfrei — keine Zustimmungspflicht
Vermieter darf nicht ablehnen, wennnur kein Grund, höhere Miete zu wollen, oder reine Ablehnungslaune
Folge unerlaubter UntermieteAbmahnung, im schweren Fall KündigungAbmahnung, oft fristlose Kündigung (§ 543 BGB)

Verweigert der Vermieter die Erlaubnis zu Unrecht, können Sie das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 540 Abs. 1 Satz 2 BGB) — sofern der wichtige Grund nicht gerade in der Person des:der Untermieter:in liegt.

Darf der Vermieter einen Untermietzuschlag verlangen?

Ja, aber nur, wenn ihm die Überlassung ohne eine angemessene Mieterhöhung nicht zuzumuten ist (§ 553 Abs. 2 BGB). Dann darf er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass Sie einem Untermietzuschlag zustimmen. In der Praxis gelten etwa 10 bis 20 Prozent der Untermiete als angemessen, um die erhöhte Abnutzung abzudecken.

Zieht durch die Untermiete niemand zusätzlich ein — etwa beim bloßen Personenwechsel nach Trennung — ist ein Zuschlag in der Regel nicht gerechtfertigt. Die Beweislast dafür, dass die Überlassung ohne Zuschlag unzumutbar wäre, liegt beim Vermieter. Einen pauschalen Aufschlag ohne sachlichen Grund müssen Sie nicht hinnehmen.

Häufige Fehler

  • Ohne Erlaubnis untervermieten. Auch mit Anspruch müssen Sie ihn geltend machen — er ersetzt die tatsächliche Erlaubnis nicht.
  • Die ganze Wohnung überlassen und sich auf § 553 BGB berufen. Der Anspruch gilt nur für einen Teil; das Ganze braucht die Zustimmung nach § 540 BGB.
  • Den:die Untermieter:in nicht benennen. Eine Erlaubnis „für irgendwen" muss der Vermieter nicht erteilen.
  • Einen Zuschlag ungeprüft akzeptieren. Prüfen Sie, ob er nach § 553 Abs. 2 BGB überhaupt gerechtfertigt und der Höhe nach angemessen ist.
  • Gewinn machen wollen. Gewinnorientierte Untervermietung begründet laut BGH (Urteil vom 28.01.2026) kein berechtigtes Interesse.

Mit HausMaus geht das einfacher

HausMaus ist für Mieter:innen kostenlos. Sie stellen die nach § 553 BGB nötige Anfrage auf Erlaubnis direkt aus der App an Ihren Vermieter — mit Name der untervermietenden Person, gewünschtem Beginn, dem Grund und der Auswahl, ob Sie einen Teil oder die ganze Wohnung überlassen wollen. Den Status der Anfrage sehen Sie Schritt für Schritt, und die erteilte Erlaubnis bleibt zusammen mit Ihren übrigen Mietunterlagen sauber abgelegt. So haben Sie die Zustimmung jederzeit griffbereit, falls es später darauf ankommt.

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Häufige Fragen

Habe ich ein Recht auf Untervermietung?

Für einen Teil Ihrer Wohnung ja: Nach § 553 Abs. 1 BGB haben Sie einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters, wenn nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entsteht — etwa finanzielle Gründe, der Einzug eines:r Partner:in oder ein längerer berufs- oder ausbildungsbedingter Aufenthalt anderswo. Für die gesamte Wohnung gibt es diesen Anspruch nicht; sie dürfen Sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung überlassen (§ 540 BGB).

Wie hole ich die Erlaubnis zur Untervermietung ein?

Bitten Sie den Vermieter schriftlich (Brief, E-Mail oder App-Nachricht) um die Erlaubnis und nennen Sie konkret: den Namen der untervermietenden Person, welche Räume Sie überlassen wollen, ab wann und den Grund (Ihr berechtigtes Interesse nach § 553 Abs. 1 BGB). Setzen Sie eine angemessene Frist zur Antwort und warten Sie die Erlaubnis ab, bevor jemand einzieht.

Darf der Vermieter einen Untermietzuschlag verlangen?

Nur wenn ihm die Überlassung ohne eine angemessene Mieterhöhung nicht zuzumuten ist (§ 553 Abs. 2 BGB). In der Praxis gelten Zuschläge von etwa 10 bis 20 Prozent der Untermiete als angemessen. Zieht durch die Untermiete niemand zusätzlich ein (reiner Personenwechsel), ist ein Zuschlag in der Regel nicht zulässig. Die Beweislast liegt beim Vermieter.

Wann darf der Vermieter die Erlaubnis ablehnen?

Nur aus wichtigem Grund (§ 553 Abs. 1 Satz 2 BGB): wenn in der Person des:der Untermieter:in ein wichtiger Grund liegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder die Überlassung dem Vermieter aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist. Lehnt er ohne solchen Grund ab, können Sie das Mietverhältnis außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen (§ 540 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Was passiert, wenn ich ohne Erlaubnis untervermiete?

Sie verletzen den Mietvertrag. Der Vermieter kann Sie abmahnen und im schweren oder wiederholten Fall kündigen — bei einer Überlassung der ganzen Wohnung sogar fristlos (§ 540, § 543 BGB). Der bloße Anspruch nach § 553 BGB ersetzt die Erlaubnis nicht; Sie müssen sie tatsächlich einholen, bevor jemand einzieht.

Darf ich mit der Untermiete Gewinn machen?

Nein. Nach der BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 28.01.2026, VIII ZR 228/23) begründet eine gewinnorientierte Untervermietung kein berechtigtes Interesse nach § 553 BGB. Der Anspruch deckt die Teilung Ihrer Wohnkosten, nicht das Erwirtschaften von Einnahmen, die deutlich über Ihre eigenen Kosten hinausgehen.

Quellen

Dieser Ratgeber stützt sich auf den Gesetzestext und amtliche Quellen. Die zitierten Paragrafen kannst du hier im Original nachlesen:

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